AbR 1980/81 Nr. 33, S. 86: Art. 96 StPO Der Einstellungsbeschluss eines Strafverfahrens ist nur dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger zuzustellen. Will ein Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, hat er sich rechtzeitig a
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 24. September 1979 stellte die Strafkommission Obwalden die Strafuntersuchung gegen K. ein. Am 28. November 1979 erhob der Geschädigte S. Strafklage gegen K. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1979 trat die Strafkommission auf diese Strafklage nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde. S. rügte bei der Obergerichtskommission, dass ihm der Einstellungsbeschluss nie zugestellt worden sei. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
2. Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, kann bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (Art. 14 Abs. 1 StPO). Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen K. erfolgte mit Beschluss vom 24. September 1979. Die Strafklage datiert vom 28. November 1979. Sie ist somit verspätet erfolgt. Daran ändert nichts, dass der Einstellungsbeschluss S. nicht zugestellt wurde. Gemäss Art. 96 StPO ist der Einstellungsbeschluss dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger mitzuteilen. Die Strafkommission war nicht gehalten, S., der keine Parteistellung inne hatte, einen Einstellungsbeschluss zuzustellen. Die Frist zur Erhebung einer Strafklage begann auch nicht erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, da S. von der Einstellungsverfügung Kenntnis erhielt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 StPO mit erfolgter Einstellung durch die Untersuchungsbehörde. Freilich ist nicht zu übersehen, dass ein Geschädigter Interesse daran haben kann, dass ein Untersuchungsverfahren nicht eingestellt bzw. wieder aufgenommen werde. Will er sich nicht der Möglichkeit der Einflussnahme auf den Prozess begeben, hat er sich deshalb rechtzeitig als Kläger zu konstituieren und darf es eben nicht darauf ankommen lassen, zufälligerweise rechtzeitig von der Einstellung zu erfahren. Da der Beschwerdeführer später als 10 Tage nach erfolgter Einstellung Strafklage erhoben hat, konnte die Strafkommission aus diesem Grunde auf die Klage nicht eintreten. de| fr | it Schlagworte geschädigter kläger ausdrücklich strafuntersuchung tag erheblichkeit wille entscheid einstellung der untersuchung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.14 Art.96 AbR 1980/81 Nr. 33
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, kann bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (Art. 14 Abs. 1 StPO). Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen K. erfolgte mit Beschluss vom 24. September 1979. Die Strafklage datiert vom 28. November 1979. Sie ist somit verspätet erfolgt. Daran ändert nichts, dass der Einstellungsbeschluss S. nicht zugestellt wurde. Gemäss Art. 96 StPO ist der Einstellungsbeschluss dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger mitzuteilen. Die Strafkommission war nicht gehalten, S., der keine Parteistellung inne hatte, einen Einstellungsbeschluss zuzustellen. Die Frist zur Erhebung einer Strafklage begann auch nicht erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, da S. von der Einstellungsverfügung Kenntnis erhielt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 StPO mit erfolgter Einstellung durch die Untersuchungsbehörde. Freilich ist nicht zu übersehen, dass ein Geschädigter Interesse daran haben kann, dass ein Untersuchungsverfahren nicht eingestellt bzw. wieder aufgenommen werde. Will er sich nicht der Möglichkeit der Einflussnahme auf den Prozess begeben, hat er sich deshalb rechtzeitig als Kläger zu konstituieren und darf es eben nicht darauf ankommen lassen, zufälligerweise rechtzeitig von der Einstellung zu erfahren. Da der Beschwerdeführer später als 10 Tage nach erfolgter Einstellung Strafklage erhoben hat, konnte die Strafkommission aus diesem Grunde auf die Klage nicht eintreten. de| fr | it Schlagworte geschädigter kläger ausdrücklich strafuntersuchung tag erheblichkeit wille entscheid einstellung der untersuchung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.14 Art.96 AbR 1980/81 Nr. 33
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1980/81 Nr. 33, S. 86: Art. 96 StPO Der Einstellungsbeschluss eines Strafverfahrens ist nur dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger zuzustellen. Will ein Geschädigter am Strafverfahren teilnehmen, hat er sich rechtzeitig als Kläger zu konstituieren. Urteil der Obergerichtskommission vom 27. März 1980 Sachverhalt: Mit Beschluss vom 24. September 1979 stellte die Strafkommission Obwalden die Strafuntersuchung gegen K. ein. Am 28. November 1979 erhob der Geschädigte S. Strafklage gegen K. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1979 trat die Strafkommission auf diese Strafklage nicht ein, da sie verspätet eingereicht wurde. S. rügte bei der Obergerichtskommission, dass ihm der Einstellungsbeschluss nie zugestellt worden sei. Die Obergerichtskommission hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
2. Wer durch eine strafbare Handlung geschädigt erscheint, kann bis spätestens 10 Tage nach erfolgter Überweisung oder Einstellung durch die Untersuchungsbehörde Strafklage erheben, indem er schriftlich oder zu Protokoll die Bestrafung des Täters ausdrücklich verlangt (Art. 14 Abs. 1 StPO). Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen K. erfolgte mit Beschluss vom 24. September 1979. Die Strafklage datiert vom 28. November 1979. Sie ist somit verspätet erfolgt. Daran ändert nichts, dass der Einstellungsbeschluss S. nicht zugestellt wurde. Gemäss Art. 96 StPO ist der Einstellungsbeschluss dem Angeschuldigten sowie dem Zivil- und Strafkläger mitzuteilen. Die Strafkommission war nicht gehalten, S., der keine Parteistellung inne hatte, einen Einstellungsbeschluss zuzustellen. Die Frist zur Erhebung einer Strafklage begann auch nicht erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, da S. von der Einstellungsverfügung Kenntnis erhielt, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 StPO mit erfolgter Einstellung durch die Untersuchungsbehörde. Freilich ist nicht zu übersehen, dass ein Geschädigter Interesse daran haben kann, dass ein Untersuchungsverfahren nicht eingestellt bzw. wieder aufgenommen werde. Will er sich nicht der Möglichkeit der Einflussnahme auf den Prozess begeben, hat er sich deshalb rechtzeitig als Kläger zu konstituieren und darf es eben nicht darauf ankommen lassen, zufälligerweise rechtzeitig von der Einstellung zu erfahren. Da der Beschwerdeführer später als 10 Tage nach erfolgter Einstellung Strafklage erhoben hat, konnte die Strafkommission aus diesem Grunde auf die Klage nicht eintreten. de| fr | it Schlagworte geschädigter kläger ausdrücklich strafuntersuchung tag erheblichkeit wille entscheid einstellung der untersuchung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StPO: Art.14 Art.96 AbR 1980/81 Nr. 33